CLP - EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON CHEMIKALIEN AB 01.06.2015

Die vorliegende Mitteilung dient zu Ihrer Information über das Inkrafttreten der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) im Januar 2009. Diese Verordnung basiert auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (UN GHS).

Die Verordnung ersetzt zwei frühere Rechtsakte, d. h. die Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/548/EWG) und die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EWG), mit einem Übergangszeitraum bis zum 01.06.2015.

Das bedeutet, dass es ab dem 01.06.2015 nicht länger gestattet sein wird, neue Gemische (in unserem Fall Beschichtungen und Verdünnungen) unter Verwendung der alten Einstufung herzustellen. Anstelle dessen müssen neue Gemische in Übereinstimmung mit der neuen CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden, wobei für bereits vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebrachte Produkte eine Übergangsfrist bis zum 01.06.2017 gilt.

Nach dem 01.06.2017 dürfen nur noch Produkte mit der CLP-Einstufung produziert und vermarktet werden.

Bitte beachten Sie, dass die CLP-Verordnung und darauffolgende Hinweise der von der Europäischen Union zum Zweck ihrer Umsetzung eingerichteten Stelle (ECHA) die Formulierung „Inverkehrbringung“ wir folgt definiert hat: Belieferung von Stoffen oder Gemischen bzw. deren Verfügbarkeit für Dritte unabhängig davon, ob diese gegen Entgelt oder kostenfrei vertrieben werden.

Die neue Verordnung stuft Produkte im Gegensatz zu früheren Verordnungen unter Verwendung von mehr Symbolen und Gefahrenhinweisen ein. Deshalb könnte es für dieselben Produkte Unterschiede nicht aufgrund von Produktmodifikationen geben, sondern lediglich aufgrund des Unterschieds bei den Einstufungskriterien der beiden Verordnungen.

Zum Beispiel haben Produkte mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C, die früher kein Symbol aufwiesen, sondern lediglich mit dem Wort „Entzündlich“ gekennzeichnet waren, jetzt außerdem ein Flammensymbol ähnlich den Produkten mit einem Flammpunkt bis zu 60 °C.

Bitte beachten Sie, dass wir im April damit begonnen haben, die Produkte entsprechend der neuen Verordnung zu kennzeichnen. Diese Mitteilung wird zu Informationszwecken an Kunden gesendet.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite: http://echa.europa.eu/it/

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